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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Angebote und Verkäufe erfolgen - auch bei zukünftigen Geschäften - ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen, die spätestens mit dem Empfang der Ware als akzeptiert gelten. Unseren Bedingungen widersprechenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, deren Ausschluss sowie sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferung

2.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk; spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson - auch eigene Mitarbeiter - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir die Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Kunde trotz Nachmahnung unter Fristsetzung die Waren nicht abruft bzw. wenn diese auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden.

2.2 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer wirtschaftlich unzumutbar.

2.3 Es gelten die deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen und die EN 508, die auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt werden können. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen oder etwaige Hersteller und deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden.

2.4 Angaben zur Lieferfrist sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt im übrigen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischen Gegebenheiten.

2.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir bzw. unser Unterlieferant nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen (z.B. Maschinenbruch usw.) sowie Behinderungen der Verkehrswege. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während unseres Verzuges eintreten. Über derartige Hindernisse werden wir den Käufer schnellstmöglich verständigen.

2.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer hierüber ein Protokoll zu erstellen. Festgestellte Schäden/Unterlieferungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde uns eine Abstellgenehmigung bei Abwesenheit erteilt, wird die Ware durch einen von uns beauftragten Frachtführer per Kran entladen. Um die Mängelfreiheit/Vollständigkeit dokumentieren zu können, wird die Ware nach der Entladung fotografiert. Dies geschieht, damit Münker Metallprofile GmbH einen ggf. geforderten Nachweis über Vollständigkeit und Mängelfreiheit erbringen kann.

2.7 Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.8 Bei Abrufaufträgen ist der Käufer zum Abruf innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden geltend zu machen.

2.9 Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

2.10 Eine besondere Verpackungsart ist nicht vereinbart. Die Ware wird gemäß der allgemein üblichen Art und Weise verpackt. Besondere Verpackungsarten bedürfen der gesonderten Bestellung und werden berechnet.

2.11 Wird die Ware wunschgemäß von uns versandt, so gilt für die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen LKW-Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten eine Karenzzeit von mind. 2 Stunden als vereinbart. Von uns genannte Ankunftszeiten für nicht volle LKW-Ladungen, sogenannte Beiladungen bzw. Kombifrachten für die auch keine Sonderfahrt vereinbart wurde, sind stets unverbindlich.

2.12 Gebrauchte Verpackung oder überzähliges Material nehmen wir nicht zurück bzw. übernehmen nicht die Kosten von deren Entsorgung.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und zusätzlichem Korrosionsschutz. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen. Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifvereinbarungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

4. Zahlung

4.1 Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

4.2 Für den Zeitraum des Zahlungsverzuges des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

4.3 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, sind wir abweichend von § 366 BGB  berechtigt, Zahlungen des Kunden stets auf die älteste fällige Schuld und bei gleichalten Schulden verhältnismäßig geteilt anzurechnen.

4.4 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.5 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.

5. Gewährleistung

5.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Verarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig.

5.2 Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung - Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache-. Für die Nacherfüllung muss uns eine angemessene Frist und eine Nachfrist eingeräumt werden. Bei Leistungsverweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben. Schadensersatzverpflichtungen sind nach Maßgabe von Ziffer 6 beschränkt.

5.3 Für Farbbeschichtungen bei Lieferungen des Vormaterials oder der Ware von verschiedenen Herstellern, bei Lieferung verschiedener Chargen von dem gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken von demselben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton der Farbbeschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25μm ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit nicht gewährleistet, auch innerhalb eines Coils.

5.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

5.5 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Das gilt auch für Änderungen des üblichen Verwendungszweckes, fehlender Bekanntgabe des Verwendungszweckes, sowie nicht fachgerechter Weiterverarbeitung und Einbau. Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

5.6 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Käufer verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

6. Haftungsbeschränkung

6.1 Wir haften für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die für uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang vorhersehbaren Schäden. Bei Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen ist ein Betrag bis zu 5 % des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- und Leistungsteils voraussehbar.

6.2 Unsere Haftung gemäß Ziffer 6.1 ist auf höchstens den dreifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Im übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

6.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.

6.4 Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelansprüche (Ziffer 5) verjähren in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnis des Käufers von den den Anspruch begründeten Tatsachen und der Person des Schädigers, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisse an, wenn nicht Vorsatz, Arglist, grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorliegt.

6.5 Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst- und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter - sorgfältig zu prüfen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

7.2 Eine Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus eine Verbindlichkeit für uns entsteht. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehalts mit beweglichen Sachen der Art, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns dieser schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenen Rechnungsendbetrag entspricht. Die entstehende neue Sache, Eigentumsrechte an dieser sowie die abgetretenen Vergütungsansprüche dienen ebenso wie die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware/neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die in unserem Miteigentum steht (infolge Verbindung, Vermischung und Vermengung), gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

7.4 Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt alle diese vorstehenden Abtretungen ausdrücklich an.

7.5 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann unsererseits im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kurzfristig zu überlassen. In diesem Fall hat er auch etwa ihm zustehende Sicherheiten an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen alle Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

7.8 Von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.

7.9 Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, ist darin ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zu einer Verwertung der Ware im Wege des freihändigen Verkaufs sind wir berechtigt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft.

8.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Siegen ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

9. Sonstiges

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle dasjenige gesetzliche Zulässige, das die Parteien bei Kenntnis dieses Umstandes gewollt hätten.

Allgemeine Bedingungen für die Erstellung technischer Ausarbeitungen

1. Soweit wir technische Ausarbeitungen erstellen, gelten hierfür ggf. in Ergänzung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die nachstehenden Bedingungen.

2. Wir behalten uns an den genannten Ausarbeitungen, auch nach Aushändigung an den Käufer, unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Nichterteilung eines Auftrages behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern und unseren Aufwand gesondert abzurechnen.

3.1 Von uns angefertigte technische Ausarbeitungen für Kunden, insbesondere statische Berechnungen und Verlegepläne, muss der Kunde unverzüglich sorgfältig und fachgerecht überprüfen bzw. überprüfen lassen. Etwaige Fehler sind uns sofort nach Feststellung anzuzeigen. Für die Folgen von Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung unserer Ausarbeitung hätten festgestellt werden können, haften wir nicht.

3.2 Soweit wir technische Ausarbeitungen gegen gesondert hierfür vereinbarte Vergütung erstellen, so haften wir für die Richtigkeit der Ausarbeitungen nur bis zur Höhe der Vergütung.